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   BGH, 25.09.2006 - II ZR 186/04 (1)   

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https://dejure.org/2006,4616
BGH, 25.09.2006 - II ZR 186/04 (1) (https://dejure.org/2006,4616)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2006 - II ZR 186/04 (1) (https://dejure.org/2006,4616)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2006 - II ZR 186/04 (1) (https://dejure.org/2006,4616)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 221; KWG § 10 Nr. 5
    Rückzahlungsanspruch des Genussrechtsinhabers unter dem Vorbehalt einer Kapitalherabsetzung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 2171
  • WM 2006, 2250
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus BGH, 25.09.2006 - II ZR 186/04
    Die Grundsatzfragen sind durch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 (BGHZ 119, 305 ff.) geklärt.

    Ein Genussrecht stellt typischerweise Risikokapital dar, das an Verlusten der Gesellschaft bis zum Ende seiner Laufzeit partizipiert (vgl. Senat, BGHZ 119, 305, 313, 314 f.).

    Eine entsprechende Regelung lag dem Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 (BGHZ 119, 305 ff.) zugrunde und führte auch dort nicht zu einer Partizipation der Genussrechtsinhaber an der zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossenen (aaO S. 306 f.) Kapitalerhöhung.

  • OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11

    Genussschein: Objektive Auslegung von Genussscheinbedingungen und Anwendung der

    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 30.06.2009, a.a.O; Beschluss vom 23.01.2006, II ZR 186/04, DStR 2007, 539, juris Tz. 4).

    Da es gemindert "wird" heißt, was sprachlich einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2006, II ZR 186/04, DStR 2007, 539 ff., juris Tz. 5), der Verlustvortrag jedoch den Bilanzverlust des Vorjahres ausweist, um den das Eigenkapital bereits im Vorjahr gemindert wurde, ist diese Formulierung im Sinne der Kläger dahingehend zu verstehen, dass der Verlustvortrag nicht nochmals bei der Minderung der Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber zu berücksichtigen ist.

    Habersack beruft sich dabei auf BGH, ZIP 2006, S. 2171.

    Der dem dort veröffentlichten Beschluss vorausgegangene Beschluss des BGH vom 23.01.2006 (II ZR 186/04, DStR 2007, 539) geht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 5 AGBG a.F. aus.

  • OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10

    Haftung von Genussrechtskapital für qualifiziert pflichtwidrige Geschäfte der

    Genussrechtsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (vgl. BGH, DStR 2007, 539 - Rdn. 4 gemäß Juris; BGHZ 119, 305 -"Klöckner" - Rdn. 14 gemäß Juris; OLG München, a.a.O., Rdn. 43 gemäß Juris - jeweils m. w. Nachw.).

    In einer späteren Entscheidung, die Bank- bzw. "KWG"-Genussrechte betraf (DStR 2007, 539 ff - Rdn. 4 gemäß Juris) hat der Bundesgerichtshof seine "Klöckner"-Entscheidung zwar zitiert, dies jedoch in einem Zusammenhang, der keinen Aufschluss über die hier betroffene Frage der Haftung für qualifiziert pflichtwidrige Geschäftsentscheidungen verschafft.

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